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Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung Hong Kongs, von der für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortli- chen souveränen Regierung zum Abschluß dieses Abkommens gehörig befugt, (im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet)
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in dem Wunsch, günstige Bedingungen für vermehrte Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Ver- tragspartei zu schaffen,
in der Erkenntnis, daß die Förderung und der gegenseitige Schutz dieser Kapitalanlagen dazu beitragen werden, die individuelle wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand in beiden
Gebieten zu mehren
haben folgendes vereinbart:
ARTIKEL 1
Für die Zwecke dieses Abkommens
1. bezeichnet der Begriff "Gebiet"
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland ihr Hoheitsge-
biet einschließlich ihres Küstenmeers;
b) in bezug auf Hong Kong Hong Kong Island, Kowloon und die
New Territories;
2. bezeichne der Begriff "Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder
Art, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen und sonsti-
ge dingliche Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte;
b) Anteilsrechte an einer Gesellschaft sowie Aktien und Schuld-
verschreibungen einer Gesellschaft und jede andere Form der
NOSOSON? 02.07.1995 01
TOTAL P.03