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Verstöße gegen das Verbot der Arbeitsvermittlung bzw. Anwerbung
m bzw. ins Ausland sind nach § 227 AFG strafbar und können mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- strafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
Wer in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitsvermittlung betreibt ohne einen Auftrag zur Arbeitsvermittlung nach § 23 AFG zu besit- zen, handelt, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, ordnungs- widrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000,- DM geahndet werden (§ 228 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AFG).
Verstöße gegen die genannten Bestimmungen haben u.a. zur Folge, daß jeder Rechtsanspruch des Vermittelnden auf ein Vermittlungs- honorar oder eine sonstige Gebühr entfällt (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch BGB). Zu Unrecht erhobene Gebühren können nach Maßgabe des § 817 BGB zurückgefordert werden.
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die an unberechtigter Arbeitsver- mittlung mitwirken, machen sich ggfs. der strafbaren Anstiftung oder Beihilfe zu einem Vergehen oder der Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Personalberater machen sich bei un- berechtigter Anwerbung ebenso strafbar wie der Arbeitgeber.
Außerdem weise ich darauf hin, daß nichtdeutsche Arbeitnehmer, die einer Arbeitserlaubnis bedürfen, grundsätzlich keine Ar- beitserlaubnis erhalten können, wenn ihr Arbeitsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer unerlaubten Arbeits- vermittlung oder Anwerbung zustandegekommen ist. Falls nicht- deutsche Arbeitnehmer eine Beschäftigung ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis aufnehmen, kann gemäß § 229 AFG sowohl gegen den Arbeitnehmer als auch gegen den Arbeitgeber eine Geldbuße ver- hängt werden.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wäre ich dankbar, wenn Sie von jeglicher Arbeitsvermittlung, mit Bezug auf die Bundes- republik Deutschland absehen würden.
Sie können sich mit Ihrem vermittlerischen Anliegen jedoch an mei- ne Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV), Postfach 17 05 45, D - 6000 Frankfurt 1, Telefon: 069-71110, wenden. Diese Dienst- stelle wird Sie im Rahmen des Möglichen bei der Stellen- bzw. Be- werbersuche unterstützen. Bei gewerblichen Arbeitsvermittlern oder Personalberatern ist Voraussetzung, daß sie in ihrem Heimatland legal tätig sind.
Anlage
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Henke)