Durchgangsstaats sowie der besonderen Verhältnisse des Binnenstaats alle den freien Durchgang und die Gleichbehandlung in den Häfen betreffenden Fragen. sofern diese Staaten nicht bereits Vertragspartei von in Kraft befindlichen inter- nationalen Übereinkünften sind.
Artikel 4
Alle Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, haben das Redit, Schiffe unter ihrer Flagge auf der Hohen See fahren zu lassen.
Artikel S
(1) Jeder Stout legt die Bedingungen fest, zu denen er Schiffen seine Staats- zugehörigkeit gewährt, sie in seinem Hoheitsgebiet in das Schiftsregister einträgt und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen. Schiffe besitzen die Staats zugehörigkeit des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind Zwischen dem Stant und dem Schiff muß eine echte Verbindung bestehen: insbesondere muß der Staat über die seine Flagge führenden Schiffe seine Hoheitsgewalt und seine Kontrolle in technischen, sozialen und Verwaltungsangelegenheiten tatsäch lich ausüben.
(2) Jeder Staat stellt den Schiffen, denen er das Recht einräumt, seine Flagge zu führen, entsprechende Dokumente aus.
Artikel 6
(1) Schiffe fahren unter der Flagge eines einzigen Staates und unterstehen auf Hoher See seiner ausschließlichen Hoheitsgewalt, mit Ausnahme besonderer Fälle, die ausdrüddich in internationalen Verträgen oder in diesen Artikeln vor. gesehen sind. Ein Schiff darf seine Flagge während einer Fahrt oder in einem an- gelaufenen Hafen nicht wechseln, außer im Fall eines tatsächlichen Eigentums. übergangs oder eines Wechsels in der Registereintragung.
(2) Ein Schiff, das unter den Flaggen von zwei oder mehr Staaten fährt, von denen es nach Belieben Gebrauch macht, kann gegenüber dritten Staaten keine dieser Staatszugehörigkeiten geltend machen; es kann einem Schiff ohne Staats- zugehörigkeit gleichgestellt werden.
Artikel 7
Durch die vorstehenden Artikel wird die Frage der Schiffe, die im offiziellen Dienst einer zwischenstaatlichen Organisation stehen und deren Flagge führen.
nicht berührt.
Artikel 8
(1) Kriegsschiffe genießen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen als des Flaggenstaats.
(2) Im Sinne dieser Artikel bezeichnet der Ausdruck Kriegsschiff" ein zu den Seestreitkräften eines Stantes gehörendes Schuff, das die äußeren Kennzeichen der Kriegsschiffe seiner Staatszugehörigkeit trägt. Det kommandierende Offizier muß im Staatsdienst stehen, sein Name muß in der Rangliste der Seestreitkräfte ent- halten sein, und die Besatzung muß den Regeln der militärischen Disziplin unter. worfen sein.
1. Auflage, März 1990
B16
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