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BI 6

2001

28 Jul 21 1:50 Kr.902 B..

Übereinkommen über die Hohe See

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Regeln des Völkerredits über die Hohe See zu kodifizieren.

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

IN DER ERKENNTNIS, daß die Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen. die vom 24. Februar bis zum 27. April 1958 in Genf stattfand, die nachstehen. den Bestimmungen in wesentlichen als Feststellung geltender Grundsätze des Völkerrechts angenommen hat

Artikel 1

Unter dem Ausdruck Hohe See" sind alle Teile des Mecres zu verstehen, die nicht zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates gehören.

Artikel 2

Da die Hohe See allen Nationen offen steht, kann kein Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen, einen Teil davon seiner Souveränität zu unterstellen. Die Freiheit der Hohen See wird nach Maßgabe dieser Artikel und der sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfaßt für Küsten- und Binnenstaaten insbesondere

1) die Freiheit der Schiffahrt,

2) die Freiheit der Fischerei,

3) die Freiheit, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen, 4) die Freiheit, die Hohe See zu überfliegen.

Diese sowie die sonstigen nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts anerkannten Freiheiten werden von jedem Staat unter angemessener Berücksich tigung des Interesses ausgeübt, das die anderen Staaten an der Freiheit der Hohen See haben.

Artikel 3

(1) Die Binnenstaaten sollen freien Zugang zur See haben, um die Freiheit der See in gleichem Maße wie die Küstenstaaten zu genießen. Zu diesem Zweck gewähren die Staaten, die zwischen der See und einem Binnenstaat liegen, im Einvernehmen mit diesem und in Übereinstimmung mit den in Kraft befind lichen internationalen Übereinkünften

a) dem Binnenstaat auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den freien Durch

gang durch ihr Hoheitsgebiet:

b) den die Flagge dieses Staates führenden Schiffen hinsichtlich des Zugangs zu den Seehäfen und ihrer Benutzung die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Schiffen oder den Schiffen irgendeines anderen Staates.

(2) Die Staaten, die zwischen der See und einem Binnenstaat liegen, regeln in Vereinbarung mit diesem unter Berücksichtigung der Rechte des Küsten- oder

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