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Artikel 5

eien

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Durchführung dieses Abkommens in gesonderten Konsultationen Austausch- programme für bestimmte Zeiträume (oder Jahrespläne) ausge- arbeitet werden, bei denen auch über die anfallenden Kosten entschieden wird.

Artikel 6

Dieses Abkommen gilt im Einklang mit der bestehenden Lage auch - für Berlin (West).

Artikel menang

....

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien Mitteilungen ausgetauscht haben, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Wird es nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt, so verlängert es sich jeweils um weitere fühf

Jahre.

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