CHINA aktuell

September 1984

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an eine Person bewilligt wird, die ihn von der väterlichen Linie her von einer Person erbt, die 1898 ein Bewohner eines bestehenden Dorfes in Hongkong war, wird der Pachtzins unverändert bleiben, solange der Grundbesitz von dieser Person oder von einem ihrer rechtmäßigen Erben der väterlichen Linie ge- halten wird. Landpachtverträge, die nach dem 30. Juni 1997 ablaufen und kein Recht auf eine Verlängerung enthalten, sollen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Landgesetzen und politischen Richtlinien des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong behandelt werden.

3. Vom Inkrafttreten der Gemeinsamen Erklärung bis zum 30. Juni 1997 können neue Land- pachtverträge mit Fristen, die nicht später als am 30. Juni 2047 ablaufen, von der Britischen Hong- kong-Regierung bewilligt werden. Die Pächter dieser Grundstücke sollen einen Bodenpreis und einen nominellen Pachtzins bis zum 30. Juni 1997 bezahlen; nach diesem Datum sollen sie keine Zahlung eines zusätzlichen Bodenpreises, jedoch eines jährlichen Pachtzinses leisten, der 3 Prozent des steuer- baren Wertes des Grundstückes an jenem Tag entspricht und anschließend entsprechend den Verände- rungen des steuerbaren Wertes des Grundstückes reguliert wird.

4. Die Gesamtfläche des nach Paragraph 3 dieses Anhangs zu bewilligenden neuen Landes soll vom Inkrafttreten der Gemeinsamen Erklärung an bis zum 30. Juni 1997 auf 50 Hektar pro Jahr be- schränkt werden (ausgenommen das Land, das an die Hongkonger Wohnungsbehörde für öffentliche Mietwohnungen bewilligt wird).

5. Modifikationen der Bedingungen, die in den von der Britischen Hongkong-Regierung bewillig- ten Pachtverträgen festgesetzt sind, können vor dem 1. Juli 1997 weiter zu einem Bodenpreis bewilligt werden, der der Differenz zwischen dem Wert des Landes unter den vorherigen Bedingungen und seinem Wert unter den modifizierten Bedingungen entspricht.

6. Vom Inkrafttreten der Gemeinsamen Erklärung bis zum 30. Juni 1997 sollen die Bodenpreis- einnahmen der Britischen Hongkong-Regierung aus den Landgeschäften nach Abzug der durchschnittli- chen Kosten für die Landerschließung zu gleichen Teilen zwischen der Britischen Hongkong-Regierung und der Regierung des künffigen Sonderverwaltungsgebiets Hongkong geteilt werden. Alle von der Britischen Hongkong-Regierung erzielten Einnahmen, einschließlich des obengenannten Abzuges, sollen zu dem Capital Works Reserve Fund zur Finanzierung der Landerschließung und der öffentlichen Bauarbeiten in Hongkong beigesteuert werden. Der Anteil des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong aus den Bodenpreiseinnahmen soll bei in Hongkong eingetragenen Banken hinterlegt und darf nicht, abgesehen von der Finanzierung von Landerschließung und öffentlichen Bauarbeiten in Hongkong ge- mäß den Bestimmungen des Paragraphen 7 (d) dieses Anhangs, abgezweigt werden.

7. Unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Gemeinsamen Erklärung wird eine Landkommission in Hongkong gegründet werden. Die Landkommission soll sich aus einer gleichen Zahl von Beamten, die jeweils von der Regierung der Volksrepublik China und der Regierung des Vereinigten Königrei- ches bestimmt sind, zusammen mit einem notwendigen unterstützenden Stab zusammensetzen. Die Be- amten der beiden Seiten sollen ihrer jeweiligen Regierung verantwortlich sein. Die Landkommission wird am 30. Juni 1997 aufgelöst werden.

Die Kompetenzen der Landkommission sollen sein:

(a) Konsultationen über die Durchführung dieses Anhangs zu führen;

(b) die Einhaltung der in Paragraph 4 dieses Anhangs festgesetzten Beschränkungen, die Fläche des an die Hongkonger Wohnungsbehörde für öffentliche Mietwohnungen bewilligten Landes und die Verteilung und Nutzung der Bodenpreiseinnahmen gemäß Paragraph 6 dieses Anhangs zu überwa- chen;

(c) auf Vorschläge der Britischen Hongkong-Regierung die Erhöhung der in Paragraph 4 dieses An- hangs erwähnten Beschränkungen zu überlegen und zu entscheiden;

(d) Vorschläge über die Inanspruchnahme des in Paragraph 6 erwähnten, der Regierung des Son- derverwaltungsgebiets zugeschriebenen Anteils der Bodenpreiseinnahmen zu überprüfen und der chine- sischen Seite Empfehlungen zur Entscheidung vorzulegen.

Angelegenheiten, über die in der Landkommission keine Übereinkunft besteht, sollen der Regierung der Volksrepublik China und der Regierung des Vereinigten Königreiches zur Entscheidung vorgelegt werden.

8. Spezifische Details hinsichtlich der Gründung der Landkommission werden von den beiden Seiten durch Konsultationen separat vereinbart werden.

ཏྟཡཝིཡཱམཱརན

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