CHINA aktuell

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aufrechtzuerhalten, und insbesondere die Aufrechterhaltung der Beteiligung Hongkongs an dem Allge- meinen Zoll- und Handelsabkommen, an der Multifaservereinbarung und anderen internationalen Ar- rangements zu sichern; und

(b) die Handlung, die von den beiden Regierungen zu unternehmen ist, um die fortgesetzte Anwendung von internationalen Rechten und Pflichten in bezug auf Hongkong zu sichern.

5. Die beiden Regierungen haben sich darauf geeinigt, daß in der zweiten Hälfte der Periode zwischen der Errichtung der gemeinsamen Verbindungsgruppe und dem 1. Juli 1997 eine noch en- gere Zusammenarbeit nötig sein wird, die deshalb während dieser Periode intensiviert werden wird. Die Angelegenheiten, die während dieser zweiten Periode zu überprüfen sind, umfassen:

(a) Verfahren, die zur reibungslosen Übergabe im Jahre 1997 zu ergreifen sind;

(b) die Handlung, die dem Sonderverwaltungsgebiet Hongkong hilft, mit Staaten, Gebieten und einschlägigen internationalen Organisationen wirtschaftliche und kulturelle Beziehungen aufrechtzuer- halten und zu entwickeln und Vereinbarungen über diese Angelegenheiten abzuschließen.

6. Die gemeinsame Verbindungsgruppe wird ein Verbindungsorgan und kein Machtorgan sein. Sie wird nicht an der Verwaltung Hongkongs oder des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong teilneh- men. Noch wird sie irgendeine überwachende Rolle über diese Verwaltung spielen. Die Mitglieder und der unterstützende Stab der gemeinsamen Verbindungsgruppe werden lediglich im Rahmen der Funktionen der gemeinsamen Verbindungsgruppe ihren Aktivitäten nachgehen.

7. Jede Seite wird einen Chefvertreter, der Botschafterrang haben soll, und vier andere Mitglie- der der Gruppe bestimmen. Jede Seite kann höchstens 20 Mitarbeiter als unterstützenden Stab ent- senden.

8. Die gemeinsame Verbindungsgruppe wird gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Gemeinsa- men Erklärung gegründet. Vom 1. Juli 1988 an wird die gemeinsame Verbindungsgruppe ihren Hauptsitz in Hongkong haben. Die gemeinsame Verbindungsgruppe wird ihre Arbeit bis zum 1. Januar 2000 fortsetzen.

9. Die gemeinsame Verbindungsgruppe wird in Beijing, London und Hongkong zusammentref- fen. Sie soll zumindest einmal im Jahr an jedem der drei Orte zusammenkommen. Der Treffpunkt für jede Sitzung wird zwischen den beiden Seiten vereinbart werden.

10. Die Mitglieder der gemeinsamen Verbindungsgruppe erfreuen sich an den drei Orten entspre- chender diplomatischer Privilegien und diplomatischer Immunität. Die Verhandlungen der gemein- samen Verbindungsgruppe sollen geheimgehalten werden, wenn es keine anderweitige Vereinbarung zwischen den beiden Seiten gibt.

11. Die gemeinsame Verbindungsgruppe kann mit Vereinbarung zwischen den beiden Seiten beschließen, Spezialisten-Untergruppen zu gründen, um besondere Angelegenheiten, die die Mithilfe von Spezialisten erfordern, zu behandeln.

12. Spezialisten, die keine Mitglieder der gemeinsamen Verbindungsgruppe sind, können Sitzun- gen der Gemeinsamen Verbindungsgruppe und der Untergruppen beiwohnen. Jede Seite wird die Zusammensetzung ihrer Delegation zu den einzelnen Sitzungen der gemeinsamen Verbindungsgruppe oder Untergruppe nach den zu diskutierenden Gegenständen und dem gewählten Treffpunkt entschei- den.

13. Die Arbeitsverfahren der gemeinsamen Verbindungsgruppe werden von den beiden Seiten im Geiste der in diesem Anhang niedergelegten Richtlinien diskutiert und entschieden werden.

September 1984

Anhang III Landpachtverträge

Die Regierung der Volksrepublik China und die Regierung des Vereinigten Königreichs sind über- eingekommen, daß von dem Inkrafttreten der Gemeinsamen Erklärung an Landpachtverträge in Hong- kong und andere diesbezügliche Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen behandelt werden sollen:

1. Alle Landpachtverträge, die vor dem Inkrafttreten der Gemeinsamen Erklärung bewilligt oder beschlossen worden sind, und jene, die danach in Übereinstimmung mit Paragraph 2 oder 3 dieses An- hangs bewilligt worden sind, welche über den 30. Juni 1997 hinausgehen, und alle solcher Pachtver- träge bezüglichen Rechte werden weiterhin von dem Gesetz des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong anerkannt und geschützt werden.

2. Mit Ausnahme von kurzfristigen Mietverträgen und Pachtverträgen für spezielle Zwecke kön- nen alle Landpachtverträge, die von der Britischen Hongkong-Regierung bewilligt worden sind, kein Recht auf eine Verlängerung enthalten und vor dem 30. Juni 1997 ablaufen, wenn der Pächter es wünscht, für eine Periode, die nicht später als am 30. Juni 2047 abläuft, ohne Zahlung eines zusätzli- chen Bodenpreises verlängert werden. Ein jährlicher Pachtzins soll von dem Tag der Verlängerung an entsprechend 3 Prozent des steuerbaren Wertes des Grundstücks an diesem Tag berechnet und jeder Änderung des steuerbaren Wertes angepaßt werden. Im Falle alt verzeichneter Grundstücke, Dorf- grundstücke, kleiner Häuser und ähnlicher ländlicher Ländereien, deren Grundbesitz am 30. Juni 1984 von einer Person gehalten wird, oder im Falle kleiner Häuser, deren Grundbesitz nach diesem Tag

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