CHINA aktuell
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Die Gerichtsbarkeit im Sonderverwaltungsgebiet Hongkong wird den Gerichtshöfen des Sonder- verwaltungsgebiets Hongkong übertragen. Die Gerichtshöfe werden ihre Gerichtsbarkeit unabhängig und frei von jedem Einfluß ausüben. Mitglieder der Judikative werden hinsichtlich ihrer gerichtli- chen Tätigkeit nicht rechtlich zur Rechenschaft gezogen. Die Gerichtshöfe werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong Rechtsfälle entscheiden und können sich auf Präzedenzfälle anderer Rechtsprechung des allgemeinen Rechts beziehen.
Die Richter der Gerichtshöfe des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong werden von dem Verwal- tungsleiter des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong aufgrund der Empfehlung einer unabhängigen Kommission, die sich aus lokalen Richtern, anderen Juristen und bedeutenden Personen zusammen- setzt, ernannt. Die Richter sollen mit Rücksicht auf ihre rechtlichen Qualitäten ausgewählt und können aus anderen Gerichtsbarkeiten des allgemeinen Rechts angeworben werden. Ein Richter kann nur infolge Unfähigkeit oder schlechten Betragens durch den Leiter der Verwaltung des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong in Übereinstimmung mit dem Vorschlag eines von dem Obersten Richter des Gerichtshofs letzter Instanz ernannten und aus nicht weniger als drei örtlichen Richtern bestehenden Tribunals sei- nes Amtes enthoben werden. Außerdem soll die Ernennung oder Amtsenthebung der obersten Rich- ter (d. h. jene mit dem höchsten Rang) von dem Leiter der Verwaltung mit Unterstützung der Legislative des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong vorgenommen und dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses zur Archivierung vorgelegt werden. Das System der Ernennung und Amtsenthebung von Justizbeamten, die keine Richter sind, wird weiter bestehen.
Die Befugnis letzter richterlicher Entscheidung des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong wird bei dem Gerichtshof letzter Instanz im Sonderverwaltungsgebiet Hongkong liegen, der, wenn nötig, Richter aus anderen Gerichtsbarkeiten des allgemeinen Rechts zur Teilnahme am Gericht letzter Instanz einia- den kann.
Eine Anklagebehörde des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong wird frei von jedem Einfluß die Strafverfolgung kontrollieren.
Auf der Grundlage des bisher in Hongkong gültigen Systems wird die Regierung des Sonderverwal- tungsgebiets Hongkong selbständig Bestimmungen für örtliche Richter und Richter von außerhalb des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong über die Arbeit und Praxis im Sonderverwaltungsgebiets Hong- kong ausarbeiten.
Die Zentrale Volksregierung wird die Regierung des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong unterstüt- zen oder bevollmächtigen, angemessene Arrangements für gegenseitige Rechtshilfe mit anderen Ländern zu unternehmen.
IV
Nach der Gründung des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong können alle bisher in den Regierungs- abteilungen in Hongkong, einschließlich der Polizeiabteilungen, angestellten öffentlichen Bediensteten, und Mitglieder der Justiz auf ihren Stellen bleiben und ihren Dienst gegen Lohn, Zuschüsse, Beihilfen und Dienstbedingungen, die nicht ungünstiger als früher sind, fortsetzen. Die Regierung des Sonder- verwaltungsgebiets Hongkong wird denjenigen Personen, die in Rente gehen oder ihre Verträge vollen- den, sowie jenen, die vor dem 1. Juli 1997 in den Ruhestand treten, oder ihren Angehörigen ungeachtet ihrer Nationalität oder ihres Wohnorts alle Pensionen, Gratifikationen, Zuschüsse und Beihilfen, die nicht ungünstiger als früher sind, bezahlen.
Die Regierung des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong kann Briten und andere Ausländer, die bisher in öffentlichen Dienststellen tätig sind, und Briten und andere Ausländer im Besitz von permanen- ten Personalausweisen des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong als öffentliche Bedienstete auf allen Ebenen, außer als Leiter wichtiger Regierungsabteilungen (entsprechend den Ministerialabteilungen), einschließlich der Polizeiabteilung, und als Vizeleiter mancher dieser Abteilungen, einstellen. Die Re- gierung des Sonderverwaltungsgebiets kann ferner Briten und andere Ausländer als Berater für Regie- rungsabteilungen anstellen und, wenn nötig, qualifizierte Kandidaten von außerhalb des Sonderverwal- tungsgebiets Hongkong auf fachliche und technische Posten in Regierungsabteilungen einladen. Die obengenannten Personen werden nur in ihren individuellen Eigenschaften angestellt und sollen wie an- dere öffentliche Bedienstete der Regierung des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong gegenüber verant- wortlich sein.
Die Ernennung und Beförderung von öffentlichen Bediensteten werden aufgrund von Qualifikation, Erfahrung und Fähigkeiten geschehen. Hongkongs bisheriges System von Anwerbung, Anstellung, Be- wertung, Disziplin, Ausbildung und Verwaltung für den öffentlichen Dienst (einschließlich spezieller Gremien für Ernennung, Lohn und Dienstbedingungen) wird mit Ausnahme jener Bestimmungen, denen zufolge ausländische Personen Privilegien genießen, beibehalten.
V
Das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong wird sich selbständig mit finanziellen Angelegenheiten, ein- schließlich der Verteilung seiner finanziellen Ressourcen und Erstellung seiner Haushaltspläne und Budgets, befassen. Das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong muß seine Haushaltspläne und Budgets der Zentralen Volksregierung zur Archivierung vorlegen.
Die Zentrale Volksregierung wird keine Steuern von dem Sonderverwaltungsgebiet Hongkong er- heben. Das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong wird alle seine finanziellen Einnahmen für seine eige-
September 1984