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einzelnen Erstaufnahme ländern im Rahmen der Familienzusam- menführung in die Bundesrepublik Deutschland übernommen wird, so dass sich im grossen und ganzen der damalige Prozentsatz auch hier fortsetzt.
Wenn Hongkong bei der Übernahme von Flüchtlingsgruppen unter- proportional berücksichtigt wurde, so mag die damalige Ent- scheidung daraus resultieren, dass die Flüchtlinge dort, bei aller Enge und Schwierigkeit der Unterbringung, sich in einem hochzivilisierten, entwickelten Land befanden, in dem ihre Versorgung gesichert war und in dem sie in der Regel in den Produktionsprozess eingegliedert werden konnten. Viele von ihnen bevorzugen es daher auch, in Hongkong zu bleiben.
Demgegenüber befanden sich Boots-Flüchtlinge in Erstaufnahme- ländern wie Indonesien und Malaysia in einer weit schwierige- ren Situation. Sie waren unterversorgt und oft in katastro- phalen Übergangslagern untergebracht.
Die damalige Entscheidung, vornehmlich diesen Flüchtlingen zu helfen, war sie richtig oder nicht richtig, ist jedenfalls heute nicht mehr rückgängig zu machen.
Da die Länder zur Zeit nicht bereit sind, weitere Quotenplätze zur Verfügung zu stellen, also mit einem vorgegebenen Kontin- gent gehaushaltet werden muss, scheidet eine Aufnahme ganzer Grossgruppen z. B. aus Hongkong aus, solange diese Plätze drin-
gender benötigt werden. Dies ist z.B. auch bei der zweiten Prioritätsgruppe, den von deutschen Schiffen aus Seenot ge- retteten Flüchtlingen, der Fall. Die Aufnahme dieser Flücht- linge folgt, nicht zuletzt wegen des Einsatzes der Cap Anamur, einer gewissen Eigengesetzlichkeit und ist von uns aus nicht
zu beeinflussen.
Für die bisher von der Cap Anamur geretteten mehr als 2.500 und alle weiteren von ihr noch aus Seenot aufgenommenen Boots- flüchtlinge gilt die uneingeschränkte Übernahmegarantie der Bundesrepublik. Eine Einschränkung dieser Garantie zugunsten von Grossgruppen wäre nicht zu verantworten.
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