(179

4. Der Inhaber von 1.8. "Otto Hahn", die Gesellschaft für

Kernenergieverwertung in Schiffbau und Schiffahrt n.b.X., deren Gesellschaftsanteile sich zu 90% in der Hand der Bundesrepublik Deutschland und su 10% in der Hand der no Küstenländer befinden, hat den Auswärtigen Amt mit tek Schreiben vom 5.8.1976 sugesichert, daß sie wegen

wegen eines nuklearen Schadens im Sinne von Artikel I des Brüsseler 201 Reaktorschiff-Übereinkommens, der für das Vereinigte

M

Königreich von Bedeutung ist, keine Rückgriffsansprüche 4. in Vereinigten Königreich oder senstwo geltend machen wird, ausser wenn und soweit solche Anspriicks van den ReaktGAP- schiff-Übereinkommen ausdrücklich zugelassen sind. Gə-

Das Auswärtige Ant benutst diesen Anlaß, die Küniglia) Britische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hooh-g aohtung zu versichern.

1

*

1.

..C.

!

Bonn, den 15. Oktober 1976

L.8.

At da

Subule

Senets

na mwold Lon

fa

¿

event

ས་

Share This Page