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4. Der Inhaber von 1.8. "Otto Hahn", die Gesellschaft für
Kernenergieverwertung in Schiffbau und Schiffahrt n.b.X., deren Gesellschaftsanteile sich zu 90% in der Hand der Bundesrepublik Deutschland und su 10% in der Hand der no Küstenländer befinden, hat den Auswärtigen Amt mit tek Schreiben vom 5.8.1976 sugesichert, daß sie wegen
wegen eines nuklearen Schadens im Sinne von Artikel I des Brüsseler 201 Reaktorschiff-Übereinkommens, der für das Vereinigte
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Königreich von Bedeutung ist, keine Rückgriffsansprüche 4. in Vereinigten Königreich oder senstwo geltend machen wird, ausser wenn und soweit solche Anspriicks van den ReaktGAP- schiff-Übereinkommen ausdrücklich zugelassen sind. Gə-
Das Auswärtige Ant benutst diesen Anlaß, die Küniglia) Britische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hooh-g aohtung zu versichern.
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Bonn, den 15. Oktober 1976
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