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70% in der Hand der Das1Auswärtige Ant beehrt sich, dar Königlich, Britischen Botschaft unter Besugnahme auf die mündliche Anfyaga: von Herra Botschaftsrat Dr.Cromartie von 27,Juli' 1976 in Auswärtigen. Ant betreffend das Anlaufen britischer Häfen durch N,Q,ŋ!Otso Haha" folgendes mitzuteilen:

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wird,

1. Im Falle nuklearer Schäden, die Personen oder "Sachen be- treffen und die durch ein nukleares Ereignis an Bord von X.8. "Otto Hahn" verursacht worden sind, können‘dié Ge- schädigten ihre Ansprüche nach dem deutschen Atongoseka vom 23.12.1959 in der Fassung des Gesetzes vom 19. 12. 1975 vor den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland geltend machen, gleichgültig wo das nukleare Ereignis oder der nukleare Schaden eingetreten ist.

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2. Die oben angeführten Rechte der Geschädigten bestehen un- abhängig davon, ob das Übereinkommen über die Haftung der Inhaber von Reaktorschiffen (Brüssel 25.5.1962) völkerrecht- lich in Kraft getreten ist oder ob der Heimatstaat des Go- schädigten Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist, da die Bestimmungen des Übereinkommens durch das Gesets vom 19.12.1975 in das deutsche innerstaatliche Recht über-

nommen worden sind.

3. Es ist nicht zu erwarten, daß die Rechtsstellung eventueller

Geschädigter durch Gesetzesänderungen nachträglich vor- schlechtert wird, da es nach deutschen Recht in der Regel nicht möglich ist, durch öffentlich-rechtliches Handeln in bereits entstandene private vermögensrechtliche Ansprüche zw Nachteil des Berechtigten einzugreifen. Existente Schadens- ersatzansprüche genießen den Schuts der Eigentumsgarantie des Artikels 14 Grundgesets.

Königlich Britische Botschaft

2.

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