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ARTIKEL 14
Aufgeschobene oder vorübergehende Auslieferung
(1) Wird der flüchtige Straftäter im Gebiet der ersuchten
Vertragspartei wegen einer anderen Straftat gerichtlich ver- folgt oder hat er dort wegen einer anderen Straftat eine Stra- fe zu verbüßen, so kann seine Auslieferung bis zum Abschluß des Verfahrens und der Vollstreckung einer gegen ihn verhäng-
ten Strafe aufgeschoben werden.
(2) Stattdessen kann ihn die ersuchte Vertragspartei vorüber- gehend an die ersuchende Vertragspartei zur Strafverfolgung ausliefern. Die ausgelieferte Person wird von der ersuchenden
Vertragspartei in Haft gehalten und nach Abschluß des Verfah-
rens gegen sie an die ersuchte Vertragspartei zurücküber- stellt; die Bedingungen dafür werden zwischen den Vertrags- parteien vereinbart.
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