TNAG-2875-FCO40-4147-Future-of-Hong-Kong-localisation-of-laws-surrender-of-fugit-1993 — Page 175

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ARTIKEL 10

Vorläufige Auslieferungshaft

(1)

In dringenden Fällen kann die gesuchte Person auf Antrag dez zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei

vorläufig festgenommen werden.

(2) Der Antrag muß eine Beschreibung der gesuchten Person

enthalten, sowie einen Hinweis, daß die Stellung eines Auslieferungsersuchens beabsichtigt ist, eine Erklärung über das Vorliegen und den Inhalt eines Haftbefehls oder eines Ur- teils gegen den Betreffenden, eine Erklärung darüber, welche

Höchststrafe für die Straftat verhängt werden kann oder welche

Strafe verhängt worden ist, und eine Erklärung über die Hand-

lungen oder Unterlassungen (einschließlich Zeit und Ort), die die Straftat darstellen sollen.

(3) Der Antrag auf vorläufige Festnahme ist schriftlich zu

stellen und kann auf dem gleichen Weg wie ein Auslieferungser-

suchen oder über die Internationale Kriminalpolizei-

Organisation (Interpol) übermittelt werden.

(4) Die vorläufige Haft der gesuchten Person endet mit Ablauf

von sechzig Tagen ab der Festnahme, wenn das Auslieferungser-

suchen mit den in Artikel 8 Absätze 2 bis 4 genannten Unterla-

gen nicht eingegangen ist. Diese Bestimmung steht einer erneu- ten Verhaftung oder der Auslieferung nicht entgegen, wenn das

Auslieferungsersuchen später eingeht.

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