TNAG-2078-FCO40-2958-Hong-Kong-culture-1990 — Page 22

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ARTIKEL 12

Zur Durchführung dieses Abkommens wird ein aus zehn Mitgliedern bestehender Ständiger Gemischter Ausschuss gebildet; die Mitglieder müssen nicht unbedingt Regierungsbeamte sein. Dieser Ausschuss ist in zwei Abteilungen gegliedert; die eine Abteilung besteht aus deutschen Mitgliedern am Sitz der Bundesregierung, die andere besteht aus britischen Mitgliedern am Sitz der britischen Regierung. Jede Abteilung umfasst fünf Mitglieder. Das Auswärtige Amt ernennt im Benehmen mit den beteiligten Bundes- ministern und den Kultusministern der Länder die Mitglieder der deutschen Abteilung; das Foreign Office ernennt im Benehmen mit den zuständigen Ministerien der Regierung des Vereinigten Königreichs die Mitglieder der britischen Abteilung. Jede Vertragspartei ist befugt, stellvertretende Mitglieder zu ernennen.

ARTIKEL 13

Der gesamte Ständige Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal alle 18 Monate, abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinigten Königreich zusammen. Die erste Sitzung des gesamten Ständigen Gemischten Ausschusses findet binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt. Den Vorsitz des Ausschusses in diesen Sitzungen führt ein elftes Mitglied, das von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Sitzung stattfindet, ernannt wird.

ARTIKEL 14

Der Ständige Gemischte Ausschuss und jede seiner Abteilungen sind. befugt, zusätzliche Mitglieder ohne Stimmrecht als Berater für besondere Fragen hinzuzuwählen.

ARTIKEL 15

Der Ständige Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

ARTIKEL 16

Eine der ersten Aufgaben des Ständigen Gemischten Ausschusses besteht darin, in einer Vollsitzung ausführliche Vorschläge für die Durchführung dieses Abkommens auszuarbeiten; diese Vorschläge werden sodann von den Vertragsparteien geprüft. In seinen weiteren Sitzungen behandelt der Stän- dige Gemischte Ausschuss die Angelegenheit erneut und kann zur Prüfung durch die Vertragsparteien weitere Vorschläge ausarbeiten oder Änderungen seiner früheren Empfehlungen anregen.

ARTIKEL 17

Jede Vertragspartei kann von Zeit zu Zeit geeignete Organisationen oder Personen mit der Ergreifung von Massnahmen betrauen, die dazu bestimmt sind, die Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten.

ARTIKEL 18

Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, als ob dadurch die Verpflichtung einer Person zur Beachtung der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bezüglich Einreise, Aufenthalts und Ausreise von Ausländern geltenden Rechtsvorschriften berührt würden,

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