TNAG-2078-FCO40-2958-Hong-Kong-culture-1990 — Page 19

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ARTIKEL 19

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Bei der Anwendung dieses Abkommens auf das Land Berlin gelten Bezugnahmen in diesem Abkommen auf die Bundesrepublik auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.

ARTIKEL 20

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke "Land" und "Hoheits- gebiet" in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland die Bundesrepublik Deutschland und in Bezug auf das Vereinigte Königreich das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland.

ARTIKEL 21

Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung. Der Austausch der Ratifika- tionsurkunden soll sobald wie möglich in Bonn erfolgen.

Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifika- tionsurkunden in Kraft.

Dieses Abkommen kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren schriftlich gekündigt werden. Es tritt sechs Monate nach erfolgter Kündigung ausser Kraft.

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