ARTIKEL 5
Die Vertragsparteien werden
werden bemüht sein, eine möglichst enge Zusammenarbeit zwischen den gelehrten Gesellschaften sowie Erziehungs- und Berufsorganisationen ihrer Länder zu fördern, um diesem Abkommen Wirksamkeit zu verleihen.
ARTIKEL 6
Die Vertragsparteien werden in Erwägung ziehen, inwieweit und unter welchen Bedingungen akademische Grade, Diplome und Zeugnisse des einen Landes als den entsprechenden akademischen Graden, Diplomen und Zeugnissen des anderen Landes für akademische und-in geeigneten Fällen
-für berufliche Zwecke gleichwertig anerkannt werden können.
ARTIKEL 7
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, durch Einladungen oder eihilfen Besuche von Einzelpersonen oder Gruppen zum Zwecke des Ausbaus uer kulturellen und beruflichen Zusammenarbeit zu fördern.
ARTIKEL 8
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zusammenarbeit zwischen anerkannten Organisationen für Jugend- und Erwachsenenbildung sowie zwischen städtischen und Gemeindebehörden ihrer Länder zu fördern.
ARTIKEL 9
Jede Vertragspartei wird die andere Partei bei der Förderung eines richtigen Verständnisses der Geschichte, Kultur und Einrichtungen des eigenen Landes im anderen Lande durch folgende Mittel unterstützen:
(a) Bücher, einschliesslich Lehrbücher,
Veröffentlichungen;
(b) Vorträge;
(c) Konzerte;
(d) Kunst- und andere Ausstellungen;
Zeitschriften
(e) Theateraufführungen und musikalische Darbietungen;
und andere
Rundfunk, Filme, Schallplatten und andere technische Wiedergabe-
mittel.
ARTIKEL 10
Jede Vertragspartei wird bemüht sein, im Rahmen ihrer Gesetzgebung die Einfuhr des für die Zwecke dieses Abkommens erforderlichen Materials wie Bilder und andere Ausstellungsgegenstände, Bücher, Filme und Schallplatten in ihr Hoheitsgebiet aus dem Hoheitsgebiet der anderen. Vertragspartei in jeder Weise zu erleichtern.
Jede Vertragspartei wird bemüht sein, im Rahmen ihrer Gesetzgebung die Einfuhr des ausschliesslich für die Arbeit der in Artikel 2 erwähnten Kulturinstitute benötigten Materials wie Grammophone, Rundfunkgeräte, Filmvorführapparate und fahrzeuge in ihr Hoheitsgebiet aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in jeder Weise zu erleichtern.
ARTIKEL 11
Jede Vertragspartei wird bemüht sein, in den Schulen ihres Hoheitsgebietes das Studium der Sprache des anderen Landes zu fördern.
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