KULTURABKOMMEN ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK
* DEUTSCHLAND UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON
̈GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
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London, den 18. April 1958
Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland—
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf kulturellem Gebiet sowohl zwischen ihren Völkern als auch auf internationaler Ebene zu fördern,
und in dem Wunsch, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schliessen, um durch freundschaftlichen Austausch und Zusammenarbeit ein möglichst weitgehendes Verständnis für die geistige, künstlerische und wissenschaftliche Arbeit, sowie die Lebensformen des anderen Landes zu fördern-
sind wie folgt übereingekommen:
ARTIKEL 1
Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, an Universitäten und anderer Lehranstalten ihres Hoheitsgebietes die Schaffung von ordentlichen Lehrstühlen, Dozenten- und Lektorenstellen und die Einrichtung von Lehrgängen in der Sprache, Literatur und Geschichte des Landes der anderen Vertragspartei sowie über andere dieses Land betreffende Themen nach Möglichkeit zu fördern.
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ARTIKEL 2
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Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Errichtung und Unterstützung von Kulturinstituten der anderen Vertragspartei im eigenen Lande zu fördern, vorausgesetzt, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Errichtung und Leitung derartiger Institute beachtet werden. Der Ausdruck Institut umfasst Schulen, wissenschaftliche und kulturelle Anstalten, Büchereien, Film- und Musikarchive. Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Gründung und Unterstützung deutsch-britischer Gesellschaften und anderer Organisa- tionen, die den allgemeinen Zielen dieses Abkommens dienen, zu fördern.
ARTIKEL 3
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Austausch von Universitätslehrern, Lehrern aller Schularten, Studenten, Jugendlichen, Forschern und Vertretern anderer Berufe zwischen ihren Ländern zu fördern.
ARTIKEL 4
Jede Vertragspartei wird die Gewährung von Stipendien erwägen, um dadurch ihren eigenen Staatsangehörigen die Weiterführung oder Aufnahme von Studien, fachlicher Ausbildung oder Forschung im Land der anderen Vertragspartei und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei die Weiterführung oder Aufnahme von Studien, fachlicher Ausbildung oder Forschung in ihrem eigenen Land zu ermöglichen.
Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Staatsangehörige in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949.
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