CHINA aktuell
DOKUMENTE
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Chinesisch-britische Gemeinsame
Erklärung über die Hongkong-Frage
(PARAPHIERTER TEXT)
Gemeinsame Erklärung der Regierung der Volksrepublik China und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über die Hongkong-Frage
Die Regierung der Volksrepublik China und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Groß- britannien und Nordirland haben mit Genugtuung einen Rückblick auf die freundschaftlichen Bezie- hungen, die in den letzten Jahren zwischen den beiden Regierungen und Völkern existierten, geworfen und teilen die Meinung, daß eine korrekt ausgehandelte Lösung der Hongkong-Frage, die von der Ver- gangenheit hinterlassen wurde, der Aufrechterhaltung der Prosperität und Stabilität von Hongkong und der künftigen Verstärkung und Entwicklung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf einer neuen Basis förderlich sein wird. Zu diesem Zweck sind sie nach Gesprächen zwischen den De- legationen der beiden Regierungen übereingekommen, folgendes zu erklären:
1. Die Regierung der Volksrepublik China erklärt, daß es der gemeinsame Wunsch des ganzen chinesischen Volkes ist, das Hongkong-Gebiet (einschließlich der Insel Hongkong, Kowloons und der „Neuen Territorien“, im folgenden als Hongkong bezeichnet) zurückzuerlangen, und daß sie beschlossen hat, die Ausübung der Souveränität über Hongkong mit Wirkung vom 1. Juli 1997 wiederherzustellen.
2. Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt, daß sie der Volksrepublik China Hong- kong mit Wirkung vom 1. Juli 1997 zurückgeben wird.
3. Die Regierung der Volksrepublik China erklärt, daß die grundlegenden politischen Richtlinien der Volksrepublik China Hongkong betreffend folgende sind:
(1) Zur Erhaltung der staatlichen Einheit und territorialen Integrität und aus Erwägungen über die Geschichte Hongkongs und seine Gegebenheiten heraus hat die Volksrepublik China beschlossen, nach der Wiederherstellung der Ausübung der Souveränität über Hongkong in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 31 der Verfassung der Volksrepublik China ein Sonderverwaltungsgebiet Hongkong einzurichten.
(2) Das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong wird direkt der Amtsgewalt der Zentralen Volksre- gierung der Volksrepublik China unterstehen. Das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong wird einen ho hen Grad an Autonomie genießen, außer in auswärtigen und Verteidigungsangelegenheiten, die Ver- antwortlichkeiten der Zentralen Volksregierung sind.
(3) Das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong wird mit Exekutiv-, Legislativ- und unabhängigen Ju- dikativbefugnissen, einschließlich der der letzten richterlichen Entscheidung, ausgestattet sein. Die ge- genwärtig in Hongkong gültigen Gesetze werden im wesentlichen unverändert bleiben.
(4) Die Regierung des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong wird sich aus lokalen Bewohnern zusammensetzen. Der Leiter der Verwaltung wird auf der Basis der Resultate der örtlichen Wahlen oder Konsultationen von der Zentralen Volksregierung ernannt. Die leitenden Beamten werden von dem Lei- ter der Verwaltung des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong zwecks der Ernennung durch die Zentrale Volksregierung nominiert. Chinesen und Ausländer, die vorher in öffentlichen und polizeilichen Dienststellen in den Regierungsabteilungen von Hongkong arbeiteten, können weiter beschäftigt bleiben. Briten und andere Ausländer können auch als Berater oder für gewisse öffentliche Posten in Regierungs- abteilungen des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong angestellt werden.
(5) Das gegenwärtige gesellschaftliche und wirtschaftliche System in Hongkong wird unverändert bleiben, ebenso die Lebensweise. Rechte und Freiheiten, darunter die der Person, der Rede, der Presse, der Versammlung, der Koalition, der Reise, des Umzugs, der Korrespondenz des Streiks, der Wahl des Berufs, der akademischen Forschung und des religiösen Glaubens, werden im Sonderverwaltungsgebiet Hongkong gesetzmäßig garantiert. Privateigentum, Eigentum an Betrieben, gesetzmäßiges Erbrecht und ausländische Investitionen werden durch Gesetze geschützt.
(6) Das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong wird den Status eines Freihafens und eines separaten Zollgebietes beibehalten.
(7) Das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong wird den Status eines internationalen Finanzzen- trums beibehalten, und seine Märkte für Devisen, Gold, Wertpapiere und Termingeschäfte werden wei. ter bestehen. Es wird einen freien Kapitalfluß geben. Der Hongkong-Dollar bleibt im Umlauf und frei konvertierbar.
September 1984
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(8) Das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong wird unabhängige Finanzen haben. Die Zentrale Volksregierung wird keine Steuern von dem Sonderverwaltungsgebiet Hongkong erheben.
(9) Das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong kann gegenseitig vorteilhafte wirtschaftliche Bezie- hungen mit dem Vereinigten Königreich und anderen Ländern aufnehmen, deren wirtschaftliche Inter- essen in Hongkong berücksichtigt werden.
(10) Unter dem Namen „,Hongkong, China“ kann das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong aus ei- genem Antrieb wirtschaftliche und kulturelle Beziehungen mit Staaten, Regionen und einschlägigen inter- nationalen Organisationen aufrechterhalten und entwickeln und einschlägige Abkommen mit ihnen schließen.
Die Regierung des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong kann selbständig Reisedokumente für die Einreise nach und Ausreise aus Hongkong ausstellen.
(11) Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sonderverwaltungsgebiet Hongkong wird die Verantwortlichkeit der Regierung des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong sein.
(12) Die obengenannten grundlegenden politischen Richtlinien der Volksrepublik China Hong- kong betreffend und ihre genaue Erläuterung in Anhang I zu dieser Gemeinsamen Erklärung werden durch den Nationalen Volkskongreß der Volksrepublik China in einem Grundgesetz für das Sonder- verwaltungsgebiet Hongkong der Volksrepublik China festgelegt werden; sie werden 50 Jahre lang un- verändert bleiben.
4. Die Regierung der Volksrepublik China und die Regierung des Vereinigten Königreichs erklä- ren, daß in der Übergangsperiode zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Erklärung und dem 30. Juni 1997 die Regierung des Vereinigten Königreichs die Verantwortung für die Verwal- tung von Hongkong mit dem Ziel der Aufrechterhaltung und des Schutzes seiner wirtschaftlichen Pro- sperität und gesellschaftlichen Stabilität tragen wird und daß die Regierung der Volksrepublik China ihre Zusammenarbeit in dieser Hinsicht gewähren wird.
5. Die Regierung der Volksrepublik China und die Regierung des Vereinigten Königreichs erklä- ren, daß, um eine reibungslose Übergabe der Regierung im Jahre 1997 zu gewährleisten und mit Blick auf die wirkungsvolle Ausführung dieser Gemeinsamen Erklärung, eine chinesisch-britische gemeinsame Verbindungsgruppe ins Leben gerufen wird, wenn diese Gemeinsame Erklärung in Kraft tritt; und daß sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anhang II zu dieser Gemeinsamen Erklärung gegründet und ihrer Funktion nachkommen wird.
6. Die Regierung der Volksrepublik China und die Regierung des Vereinigten Königreichs erklä- ren, daß die Landpachtverträge in Hongkong und andere diesbezügliche Angelegenheiten in Überein- stimmung mit den Bestimmungen von Anhang III zu dieser Gemeinsamen Erklärung behandelt werden.
7. Die Regierung der Volksrepublik China und die Regierung des Vereinigten Königreichs stim- men darin überein, die obengenannten Erklärungen und die Anhänge zu dieser Gemeinsamen Erklä- rung in die Tat umzusetzen.
8. Diese Gemeinsame Erklärung ist zur Ratifizierung vorgelegt und wird am Tag des Austausches der Bestätigungsurkunden, der vor dem 30. Juni 1985 in Beijing stattfinden soll, in Kraft treten. Diese Gemeinsame Erklärung und ihre Anhänge sollen gleiche bindende Kraft haben.
Vorgelegt in Duplikaten in Beijing am
1984 in Englisch und Chinesisch, beide Texte sind gleichermaßen verbindlich.
(unterzeichnet)
Für die Regierung der Volksrepublik China
(unterzeichnet)
Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland
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Anhang I
Genaue Erläuterung der Hongkong betreffenden grundlegenden politischen Richtlinien durch die Regierung der Volksrepublik China
Die Regierung der Volksrepublik China erläutert die Hongkong betreffenden grundlegenden poli- tischen Richtlinien der Volksrepublik China, wie sie in Paragraph 3 der Gemeinsamen Erklärung der Regierung der Volksrepublik China und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritan- nien und Nordirland über die Hongkong-Frage abgesteckt worden sind, wie folgt:
Die Verfassung der Volksrepublik China sieht in Artikel 31 vor: „Der Staat kann, wenn nötig, Son- derverwaltungsgebiete einrichten. Die in den Sonderverwaltungsgebieten einzurichtenden Systeme sollen vom Nationalen Volkskongreß den gegebenen Verhältnissen entsprechend gesetzlich festgelegt werden.“ In Übereinstimmung mit diesem Artikel wird die Volksrepublik China nach der Wiederherstellung der Ausübung der Souveränität über Hongkong am 1. Juli 1997 das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong der Volksrepublik China einrichten. Der Nationale Volkskongreß der Volksrepublik China wird in Über- einstimmung mit der Verfassung der Volksrepublik China ein Grundgesetz für das Sonderverwaltungsge- biet Hongkong der Volksrepublik China (im folgenden als „,Grundgesetz" bezeichnet) ausarbeiten und erlassen, in dem festgelegt wird, daß nach der Gründung des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong das sozialistische System und die sozialistischen politischen Richtlinien nicht in Hongkong praktiziert und Hongkongs bisheriges kapitalistisches System und seine bisherige kapitalistische Lebensweise 50 Jahre unverändert beibehalten werden.
Das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong wird direkt der Amtsgewalt der Zentralen Volksregierung der Volksrepublik China unterstehen und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Außer für aus- wärtige und Verteidigungsangelegenheiten, die Verantwortlichkeiten der Zentralen Volksregierung sind, wird das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong mit Exekutiv-, Legislativ- und unabhängigen Judikativbefug- nissen, einschließlich der der letzten richterlichen Entscheidung, ausgestattet sein. Die Zentrale Volks- regierung wird das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong bevollmächtigen, die auswärtigen Angelegen- heiten, die in Abschnitt XI dieses Anhangs festgelegt sind, selbständig zu behandeln.
Die Regierung und die Legislative des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong werden sich aus loka- len Bewohnern zusammensetzen. Der Leiter der Verwaltung des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong wird durch örtliche Wahl oder Konsultationen gewählt und von der Zentralen Volksregierung ernannt. Die leitenden Beamten (entsprechend Ministerialdirektoren) werden vom Verwaltungsleiter des Son- derverwaltungsgebiets Hongkong nominiert und von der Zentralen Volksregierung ernannt. Die Le- gislative des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong wird durch Wahlen konstituiert werden. Die Ver- waltungsbehörden müssen dem Gesetz treu bleiben und werden der Legislative rechenschaftspflichtig
seint.
Neben Chinesisch kann auch Englisch in den Regierungsorganen und in den Gerichtshöfen im Son- derverwaltungsgebiet Hongkong verwendet werden.
Abgesehen vom Hissen der Nationalflagge und des Staatswappens der Volksrepublik China kann das Sonderverwaltungsgebiet Hongkong eine regionale Flagge und sein eigenes Wappen verwenden.
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Nach der Gründung des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong werden die bisher in Hongkong gül- tigen Gesetze (nämlich das allgemeine Recht, die Regeln der Billigkeit, die Verordnungen, die unterge- ordnete Gesetzgebung und das Gewohnheitsrecht) beibehalten mit Ausnahme derjenigen, die dem ,,Grundgesetz“ zuwiderlaufen oder für die Abänderungen durch die Legislative des Sonderverwaltungs- gebiets Hongkong vorgesehen sind.
Die gesetzgebende Macht des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong wird der Legislative des Son- derverwaltungsgebiets Hongkong übertragen. Die Legislative kann aus eigener Machtvollkommenheit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des „,Grundgesetzes" und den gesetzlichen Verfahren Gesetze erlassen und diese dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses zur Archivierung vorle gen. Gesetze, die von der Legislative erlassen worden sind, werden als gültig angesehen, soweit sie mit dem,,Grundgesetz“ und den gesetzlichen Verfahrenn in Einklang ́stehen.
Die Gesetze des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong werden aus dem ,,Grundgesetz", den bisher in Hongkong gültigen Gesetzen und Gesetzen, die von der Legislative des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong erlassen werden, bestehen.
Nach der Gründung des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong wird das bisher in Hongkong prakti- zierte Justizsystem beibehalten mit Ausnahme der Veränderungen, die sich aus dem Ausstatten der Ge- richtshöfe des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong mit der Befugnis der letzten richterlichen Entschei- dung ergeben.
September 1984
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